LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN  

gültig ab 01.01.2011

 

  1. Allgemeines

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Mündliche Abreden gleich welcher Art, sind  unwirksam. Im Übrigen gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.

 

  1. Preisstellung und Zahlungskonditionen

Unsere Preise gelten ab Werk Leobersdorf, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt Verzugszinsen von mindestens 1 % p.M. zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Weiterer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden. Zurückhaltungsrechte können unsere Kunden nicht geltend machen. Eine Aufrechnung können sie nur mit einer unbestritten rechtskräftigen Forderung vornehmen. Unsere Forderungen – auch gestundete – werden bei Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Einleitung von Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sofort fällig.

Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unstimmigkeiten in Angeboten , Auftrags- und Bestätigungsschreiben binden uns nicht. Sie sind vom Besteller Unverzüglich zu Prüfen und können von uns jederzeit unter Haftungsausschluss berichtigt werden.

 

  1. Lieferung und Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Von uns genannte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sie binden uns jedoch nicht. Bei verspäteter Auslieferung besteht kein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Ersatzleistung.

Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, bei Serienartikeln eine Nachfrist von 3 Wochen oder bei Sonderanfertigungen eine Nachfrist von mindestens ¼ der ursprünglichen vorgesehenen Lieferzeit zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern Sie nicht  auf Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits beruhen. Sie beschränken sich – außer bei Vorsatz – auf jede volle Woche der Terminüberschreitung auf 0,5 %, im Ganzen aber höchstens auf 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung , das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Unsere Lieferverpflichtung beginnt erst, wenn der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen ist. Bei höherer Gewalt, Krieg, Streik, Materialmangel und Betriebsstörungen jeglicher Art sind wir von der Lieferpflicht frei und können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. Entgegennahme

Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel bis spätestens zum 10. Tag nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Transportschäden müssen jedenfalls in geeigneter Form festgehalten (gerügt) werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers, in schriftlicher Form zu rügen.

 

  1. Probelieferungen

Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Abmachungen bestehen oder die Waren unverzüglich nach Ablauf der Probezeit zurückgesandt werden.

 

  1. Aufstellung und Inbetriebnahme

Vor Beginn der Montage hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- Gas- Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen  Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellung- oder Montageplatz müssen geebnet, geräumt und sauber sein.

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder Montagepersonals zu tragen.

 

  1. Sondermaschinen

bei Lieferung von Sonderschweißanlagen, insbesondere solchen, die erstmalig entwickelt werden, ist der Besteller verpflichtet, bei der Entwicklung tatkräftig mitzuwirken und gegebenenfalls- im Rahmen des zumutbaren – die Werkstücke den Anforderungen des automatischen Schweißens anzupassen bzw. dem Stand der Technik entsprechend vorzubereiten und für Maßhaltigkeit und Sauberkeit der Teile zu sorgen.

 

  1. Gefahrenübertragung und Versandrisiko

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jegliches Risiko geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand, weil der Besteller die Ware nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft abnimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage an auf ihn über. Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen. Der Abschluss einer Transportversicherung wird jedoch nur über schriftlichen Auftrag des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen. Die Versandart wird von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung festgelegt. Teillieferungen sind zulässig.

 

  1. Rücklieferungen / Rücknahmen

Waren werden nur nach unserer vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung zurückgenommen. Die Rücklieferung hat für uns kostenlos zu erfolgen. Bei Warenrücknahmen wird eine Manipulationsgebühr von 20 % des Warenwertes berechnet sowie zusätzlich eventuell erforderliche Kosten für Nacharbeiten

 

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

Auf alle in der Preisliste  angegebenen Artikel, mit Ausnahme von Brennern und deren Verschleißteilen, gewähren wir eine Garantie  von 12 Monaten, auf Basis „ab Werk“. Die Garantie beinhaltet den reinen Austausch der defekten Teile nach Prüfung der frachtfrei zurückgesandten, defekten Teile. (Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls frachtfrei) Die Garantieansprüche entfallen, wenn zurückgesandte Teile unvollständig sind bzw. versucht wurde, diese selbst zu reparieren ohne dazu befugt zu sein.

 

  1. Mängelhaftung

Wir haften nur für Mängel die bei einschichtig eingesetzten Maschinen und Geräten innerhalb von 12 Monaten und zwar für defektes Material (außer Verschleißmaterial) dessen Versagen auf Fabrikations- bzw. Materialfehler zurückzuführen ist.  Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Maschinen und Geräte, die durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung oder Anschlussfehler vorzeitig unbrauchbar gemacht werden.

Der Kunde hat sofort erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl, auf ein Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung beschränkt. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt ein Jahr ab Lieferdatum der Ware.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.  Verkauft der Besteller die Ware vor ihrer Bezahlung weiter, so tritt er bis zum vollen Ausgleich aller unserer offenen Rechnungsforderungen sämtliche Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.

 

  1. Sonderrechte

Wir bleiben Eigentümer der dem Kunden übermittelten  Spezifikationen, Preisen, Abbildungen, Zeichnungen etc.

Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen diese nicht veröffentlicht, im Internet verbreitet, vervielfältigt oder Dritten sonst irgendwie zugänglich gemacht werden.

 

  1. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Es gilt das Recht der Republik Österreich